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Die Frage nach dem Schadensersatz im Falle eines Verkehrsunfalls steht im Mittelpunkt des Anliegens eines jeden Geschädigten. Dieses Rechtsgebiet regelt, wer bei einem Unfall in welcher Höhe für Körperschäden und Sachschäden haftet und das Schmerzensgeld trägt. Rechtsgrundlage sind das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Straßenverkehrsgesetz (StVG).
Jedem Unfallopfer steht es grundsätzlich frei, einen Anwalt einzuschalten. Die Kosten für den Rechtsanwalt muss die Versicherung des Unfallverursachers übernehmen.
Der Geschädigte darf bei einem Schaden ab etwa 750 Euro einen Sachverständigen seiner Wahl hinzuziehen. Neben der Beweissicherung ist das für die genaue Feststellung von Schadensumfang und -höhe unbedingt notwendig. Hierfür reicht in manchen Fällen wie zum Beispiel bei kleineren Schäden auch der Kostenvoranschlag einer Werkstatt.
Der Geschädigte kann auf die Reparatur des Autos in einer Werkstatt seiner Wahl pochen. Die Kosten dürfen jedoch 130% des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen. Liegen die Kosten höher, liegt ein Totalschaden vor. In diesem Fall besteht nur ein Anspruch auf Zahlung des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes, zu dem der Wagen noch verkauft werden kann. Auch die merkantile Minderung für den Makel des Unfallwagens muss dem Geschädigten ausgeglichen werden.
Der Betroffene darf auf Kosten der Versicherung einen Mietwagen nutzen, solange sein Fahrzeug repariert wird. Wer keinen Mietwagen nutzen will, dem steht als Alternative eine Entschädigung in Geld für den Nutungsausfall für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit des Fahrzeugs zu. Die Höhe dieser Entschädigung ist je nach Fahrzeugtyp und -alter unterschiedlich.
Außerdem können unter Umständen noch verschiedene Kosten geltend gemacht werden, wie zum Beispiel eine Nebenkostenpauschale, die zwischen 15 und 25 Euro liegt, sowie Lichtbildkosten, Kosten für Zeitungsinserate oder Kosten für An- und Abmeldung.
Bei Personenschäden sind die Heilbehandlungskosten zu ersetzen. Dazu gehören zum Beispiel Arzneikosten, Kurkosten, Kosten für Besuchsfahrten naher Angehöriger zum Krankenhaus, Kosten für kleine Trinkgelder oder Geschenke an Pflegepersonal, Kosten für Münzfernseher, Telefon. Auch vermehrte Bedürfnisse, die durch den Unfall entstehen, wie zum Beispiel Kosten für Haushaltshilfen, behindertengerechter Umbau der Wohnung oder regelmäßige Kuraufenthalte, sind erstattungspflichtig. Ebenso entgangene Einkünfte, sofern sie sich konkret nachweisen lassen.
Darüber hinaus steht der geschädigten Person ein Schmerzensgeld zu, über dessen Höhe häufig mit den Versicherungen gestritten werden muss. Auch bei tödlichen Verletzungen stehen nahen Angehörigen möglicherweise noch Schadensersatzanprüche zu.
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Leichte Verstöße gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts werden als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen und Nebenfolgen insbesondere nach dem Bußgeldkatalog geahndet. Das Ordnungswidrigkeitenrecht folgt den Prinzipien des Strafrechts und ist im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geregelt.
Ordnungswidrigkeiten werden oft mit Geldbußen geahndet. Aber es kann auch manchmal ein Fahrverbot drohen.
Für grobe Verkehrsverstöße und wiederholte Pflichtverletzungen schreibt der Bußgeldkatalog Regelfahrverbote von einem bis drei Monaten vor.
1 Monat Fahrverbot gibts z.B. bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 31 km innerorts und mehr als 41 km außerorts.
Was viele nicht wissen: Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt in der Regel bereits dann vor, wenn ein Verkehrssünder innerhalb eines Jahres gleich zwei Mal mindestens 26 km/h zu schnell fährt. Beim ersten Verstoß kommt er also noch mit einem Bußgeld davon, aber beim zweiten Mal wird bereits ein Fahrverbot von 1 Monat fällig.
Auch wer am Steuer unter dem Einfluss von Drogen oder Alkohol erwischt wird, handelt sich schnell ein Fahrverbot ein. Bei Alkohol genügen schon 0,5 Promille bei einer normalen Verkehrskontrolle für 1 Monat Fahrverbot.
Ein Fahrverbot kann erhebliche Folgen für den Betroffenen haben. Mit Ihrem Anwalt können Sie klären, ob sich ein Einspruch lohnt. Wichtig ist, dass der Einspruch innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Bußgeldbescheides eingelegt wird, denn sonst ist kein Rechtsmittel mehr möglich. Suchen Sie Ihren Anwalt also frühzeitig auf. Vielleicht gelingt es mit seiner Hilfe, ihnen das Fahrverbot zu ersparen.
ACHTUNG: Ab 1. Mai 2006 kann zu dichtes Auffahren neben saftigen Geldstrafen zu einem Fahrverbot von bis zu 3 Monaten führen.
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Schwerwiegende Verstöße gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts werden als Straftaten mit Strafen und Maßregeln verfolgt. Im Strafgesetzbuch finden sich Tatbestände wie § 315 b StGB "Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr", § 315 d StGB "Gefährdung des Straßenverkehrs", § 316 StGB "Trunkenheit im Verkehr" und der als Unfallflucht bekannte § 142 StGB "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort".
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Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweiten unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.3 des Bußgeldkatalogs.
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Neues "automatisches Mahnverfahren" seit dem 1.4.2004
Seit dem 1.4.2004 wurden für den Landgerichtsbezirk Hannover erhebliche Änderungen im Mahnverfahren eingeführt. Die bisherigen Durchschreibeformulare für den Mahnbescheid sind nicht mehr gültig und können nicht mehr verwendet werden. Sie wurden durch die neuen maschinenlesbaren Mahnbescheidvordrucke ersetzt. Die Vordrucke sind wie üblich über den Handel zu beziehen.
Seit dem 1.4.2004 ist das Amtsgericht Uelzen - Zentrales Mahngericht - für alle Mahnverfahren aus dem Landgerichtsbezirk Hannover zentral zuständig. Sofern der Gläubiger seinen Wohnsitz innerhalb des Landgerichtsbezirks Hannover hat, sind Mahnanträge nur noch an das
Amtsgericht Uelzen
- Zentrales Mahngericht -
Postfach 1363
29503 Uelzen
zu übersenden. Alle anderen Amtsgerichte haben damit ihre bisherige Zuständigkeit für die Bearbeitung von Mahnsachen verloren.
Die Gerichtskosten müssen im maschinellen Mahnverfahren nicht mehr als Vorkasse gezahlt werden. Der Antragsteller erhält stattdessen nach Erlass des Mahnbescheides eine Kostenrechnung vom Gericht. Er kann aber auch eine Einzugsermächtigung erteilen, indem er unter Verwendung eines besonderen Formulars eine Kennziffer beantragt und die Ermächtigung erteilt.
Ein Mahnbescheidsantrag kann im automatisierten Mahnverfahren auch online ausgefüllt werden. Unter der Internetadresse http://www.optimahn.de besteht die Möglichkeit, ein interaktives Formular auszufüllen, die Daten anschließend am PC auszudrucken und in den amtlichen Vordruck zu übernehmen, der dem Amtsgericht Uelzen - Zentrales Mahngericht - übersandt werden kann.
Das Amtsgericht Uelzen übersendet dann dem Schuldner den Mahnbescheid mit Fristsetzung (2 Wochen). Zahlt der Schuldner nicht fristgerecht und legt er auch keinen Widerspruch ein, erlässt das Amtsgericht Uelzen auf Antrag des Gläubigers einen Vollstreckungsbescheid. Mit diesem Vollstreckungsbescheid kann man dann mit Hilfe des Gerichtsvollziehers seine Forderung vollstrecken.
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Mit einem Vollstreckungsbescheid, einem Urteil oder einem gerichtlichen Vergleich hält man einen vollstreckbaren Titel in den Händen.
Als Gläubiger kann man nun den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragen. Jedoch obliegt es dem Gläubiger, sich Kenntnis über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners zu verschaffen, denn er muss entscheiden, ob Sachpfändung, Lohnpfändung, Kontopfändung oder Zwangsversteigerung den größten Erfolg verspricht und dann den entsprechenden Vollstreckungsauftrag erteilen.
Der Gerichtsvollzieher führt dann nur den vom Gläubiger erteilten Auftrag aus. Fehlende Information des Gläubigers über die Einkommensverhältnisse des Schuldners kann zu erheblichen Nachteilen führen, wenn es darum geht, die Schuld erfolgreich einzutreiben.
Oftmals ist aber genau die Recherche der finanziellen Verhältnisse des Schuldners der schwierigste Teil. Der Gläubiger kann die Information zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen naturgemäß nur von dem Schuldner bekommen. Der Schuldner jedoch hat kaum ein Interesse daran, dem Gläubiger solche Informationen zu liefern.
Eine Möglichkeit, den Schuldner zur Offenlegung zu zwingen, ist die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.
Da viele Schuldner versuchen, durch Tricks ihrer Zahlungspflicht zu entgehen, ist die Eintreibung eines Schuldtitels manchmal mühsam und erfordert neben guten Kenntnissen zum Vollstreckungsrecht oft auch viel Geschick und Ausdauer.
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BUNDESGERICHTSHOF
Urteil vom 05.04.2006
Leitsätze:
a) Ein formularmäßiger Fristenplan für die vom Mieter vorzunehmenden Schönheitsreparaturen ist auch dann starr und benachteiligt einen Mieter unangemessen i.S.d. § 307 BGB, wenn die Fristen allein durch die Angabe eines nach Jahren bemessenen Zeitraumes ohne jeden Zusatz bezeichnet sind.
b) Eine Klausel über die quotenmäßige Abgeltung angefangener Renovierungsintervalle verliert ihre Grundlage, wenn die vertragliche Regelung über die Abwälzung der Schönheitsreparaturenverpflichtung auf den Mieter unwirksam ist.
In dem Rechtsstreit hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 8. März 2006 für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 21. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Erstattung von Renovierungskosten nach Beendigung eines Mietverhältnisses. Mit Vertrag vom 29. Juni 1999 hatte der Beklagte von der Klägerin eine Wohnung im Anwesen F. Straße in V. ab dem 16. Juli 1999 gemietet. Das Mietverhältnis endete aufgrund der Kündigung des Beklagten am 29. Februar 2004. Zu den Schönheitsreparaturen enthält der Mietvertrag in § 6 unter anderem folgende formularmäßige Regelungen:
"(1) Der Mieter hat während der Mietzeit die Schönheitsreparaturen auf seine Kosten sach- und fachgerecht auszuführen, und zwar: in Küche, Bad, WC alle 3 Jahre, in den übrigen Räumen alle 5 Jahre.
Die Renovierungsfristen beginnen in jedem Fall mit Beginn des Mietverhältnisses zu laufen. Zu einer Anfangsrenovierung ist der Mieter nicht verpflichtet.
...
(2) Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter vor Rückgabe der Wohnung unter Berücksichtigung des vereinbarten Fristenplanes alle bis dahin je nach (dem) Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Schönheitsreparaturen auszuführen.
...
(3) Weist der Mieter nach, dass die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der o.g. Fristen ... durchgeführt worden sind, und befindet sich die Wohnung in einem einer normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, so muss er anteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde; dasselbe gilt, wenn und soweit bei Vertragsbeendigung die obigen Fristen seit Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vollendet sind.
...
Der Mieter kann die Zahlungsverpflichtung dadurch abwenden, dass er die Schönheitsreparaturen fachgerecht selbst durchführt."
Der Beklagte hatte während des Mietverhältnisses keine Schönheitsreparaturen durchgeführt. Die Klägerin holte deshalb einen Kostenvoranschlag eines Malerbetriebes ein. Auf der Grundlage des Kostenvoranschlages forderte sie den Beklagten vorprozessual zur Bezahlung der vollständigen Kosten für einen Deckenanstrich im Bad und in der Küche in Höhe von 91,20 € sowie der (zeit-)anteiligen Kosten (55,5/60) für die Renovierung der übrigen Räume von 763,06 € auf. Mit ihrer Klage hat sie neben den Renovierungskosten von insgesamt 854,26 € rückständige Mieten, eine Betriebskostennachforderung für 2002 und Schadensersatzansprüche geltend gemacht; nach Verrechnung mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch des Beklagten und einem geringfügigen Betriebskostenguthaben hat sie 1.135,87 € nebst Zinsen verlangt.
Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben; hinsichtlich der Renovierungskosten hat es sie abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung auf Bezahlung der Renovierungskosten weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klausel über die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung der Schönheitsreparaturen in § 6 Nr. 1 des Mietvertrages sei unwirksam, weil sie hierfür starre Fristen unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Wohnung vorsehe. Eine solche Regelung benachteilige, wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden habe, den Mieter unangemessen im Sinne des hier noch anwendbaren § 9 AGBG; sie sei deshalb unwirksam. An der Unwirksamkeit der Klausel ändere sich auch dadurch nichts, dass möglicherweise für den Fall des Auszugs eine flexiblere Handhabung vorgesehen sei. Dabei könne dahinstehen, ob die betreffende Klausel in § 6 Nr. 2 des Mietvertrages mit ihrer undeutlichen Formulierung über die Berücksichtigung des Fristenplanes im Verhältnis zu dem Grad der Abnutzung dem Transparenzgebot entspreche. Jedenfalls lasse sich dieser Bestimmung nicht entnehmen, dass sie die Fristen des § 6 Nr. 1 relativieren solle. Sei aber die Verpflichtung des Beklagten, überhaupt Schönheitsreparaturen durchzuführen, unwirksam, so könne auch die Kostenregelung des § 6 Nr. 3, die gerade auf dieser Verpflichtung beruhe, keinen Bestand haben.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
1.
Im Ergebnis erweist sich die Rüge der Revision, das angefochtene Urteil genüge nicht den Anforderungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, weil es die Berufungsanträge nicht wiedergebe, als unbegründet. Zwar schließt die im Berufungsurteil enthaltene Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils den Berufungsantrag nicht ein; dieser ist vielmehr auch nach dem reformierten Zivilprozessrecht in das Berufungsurteil aufzunehmen.
Das Urteil muss deshalb, wenn es - wie hier - auf die wörtliche Wiedergabe des Antrages verzichtet, wenigstens erkennen lassen, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (Senatsurteil BGHZ 154, 99).
Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung noch gerecht. In Verbindung mit den in Bezug genommenen, teilweise in den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen enthaltenen Feststellungen des Amtsgerichts lassen die Gründe des Berufungsurteils hinreichend klar erkennen, dass die Klägerin ihr Klagebegehren weiterverfolgt hat, soweit das Amtsgericht die Klage - hinsichtlich der Kosten für Schönheitsreparaturen in Höhe von insgesamt 854,26 € - abgewiesen hat.
Zu Unrecht beanstandet die Revision ferner, das Berufungsurteil verstoße jedenfalls deshalb gegen die Vorschrift des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, weil es den Berufungsantrag bezüglich der Zinsansprüche aus dem vom Amtsgericht zuerkannten Hauptanspruch nicht wiedergebe, soweit diese im erstinstanzlichen Urteil abgewiesen worden seien. Entgegen der Ansicht der Revision hat die Klägerin diese Zinsforderung in der Berufungsinstanz nicht weiterverfolgt.
Sie hat in ihrer Berufungsbegründung zwar zwei Daten des erstinstanzlichen Ausspruchs über die Verzugszinsen "beanstandet", aus "Vereinfachungsgründen" aber sogar in ihrem Berufungsantrag die Zinsdaten für die weiter geltend gemachten Renovierungskosten aus dem Tenor des amtsgerichtlichen Urteils zu dem ihr zuerkannten Betrag übernommen. Eine Abänderung des Urteils der Vorinstanz bezüglich der Zinsen aus dem zugesprochenen Betrag hat sie nicht begehrt. Aus diesem Grund bleibt die weitere Rüge der Revision, das Berufungsurteil sei hinsichtlich des Zinsbegehrens der Klägerin teilweise nicht mit Gründen versehen (§ 547 Nr. 6 ZPO), gleichfalls ohne Erfolg.
2.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die im Berufungsverfahren von der Klägerin noch geltend gemachten Ansprüche verneint.
Der Klägerin steht weder nach § 6 Nr. 3 des Mietvertrages ein Anspruch auf (zeit-)anteilige Abgeltung der Renovierungskosten für Wohnzimmer, Elternzimmer und Flur (55,5/60 Monate) noch gemäß § 6 Nr. 1 und 2 des Mietvertrages ein Schadensersatzanspruch für die Kosten des Deckenanstrichs in Bad und Küche zu.
a) In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats hat das Berufungsgericht angenommen, dass die formularmäßige Schönheitsreparaturenklausel in § 6 Nr. 1 Satz 1 des Mietvertrages einen starren Fristenplan enthält und deshalb wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) unwirksam ist (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586 = WuM 2004, 463, vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03, NJW 2004, 3775 = WuM 2004, 660, und vom 13. Juli 2005 - VIII ZR 351/04, NJW 2005, 3416 = ZMR 2005, 934). Aus der Sicht eines verständigen Mieters macht es keinen Unterschied, ob der Fristenplan - wie hier - eine bestimmte Frist ohne jeden Zusatz enthält oder ob die Verbindlichkeit der genannten Frist durch Worte wie "mindestens" beziehungsweise "spätestens" verstärkt wird. In seinen einschlägigen Entscheidungen hat der Senat stets darauf abgestellt, ob ein angegebener Zeitraum durch Formulierungen wie "in der Regel", "im Allgemeinen" oder ähnliche Wendungen - für den Mieter erkennbar - so flexibel vereinbart war, dass nach dem Wortlaut der Klausel im Einzelfall eine Anpassung der Renovierungsintervalle an den tatsächlichen Renovierungsbedarf möglich war. Fehlt ein derartiger Zusatz, so ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Fristenklausel ein Abweichen zugunsten des Mieters nicht vorgesehen; sie ist dann aus der Sicht des Mieters nicht weniger "starr" als bei sprachlichen Hinzufügungen, die eine Verlängerung der Frist nicht zulassen.
Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Regelung in § 6 Nr. 2 des Mietvertrages, der die Renovierungspflicht des Mieters nach Beendigung des Mietverhältnisses betrifft. Durch die Formulierung "unter Berücksichtigung des vereinbarten Fristenplanes" wird eine Verbindung zu den in § 6 Nr. 1 vereinbarten verbindlichen Fristen hergestellt, so dass die Bestimmung des § 6 Nr. 2 von der Unwirksamkeit des § 6 Nr. 1 des Vertrages ergriffen wird. Dass durch die Wendung "je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung" die in § 6 Nr. 1 angeführten Fristen bei Beendigung des Mietverhältnisses relativiert werden sollen, ist, wie das Berufungsgericht zu Recht bemerkt hat, nicht zu erkennen.
b) Auch die Revision zieht letztlich nicht in Zweifel, dass der Fristenplan in § 6 Nr. 1 starr und die Klausel deshalb unwirksam ist; sie meint jedoch, hierauf komme es nicht an, weil die Abgeltungsklausel in § 6 Nr. 3 des Mietvertrages - die für die Kosten der Renovierung des Wohnzimmers, des Elternzimmers und des Flurs heranzuziehen ist - unabhängig von der Renovierungsklausel in § 6 Nr. 1 sei. Das trifft nicht zu.
aa) In welchem Verhältnis die beiden Regelungen in § 6 Nr. 1 und 3 des vorformulierten Mietvertrages stehen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung, weil Mietvertragsklauseln, die der hier zu beurteilenden Regelung entsprechen, auch über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet werden (Senatsurteil vom 13. Juli 2005 aaO unter II 1).
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektivem Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (st.Rspr., z.B. Senatsurteil vom 13. Juli 2005 aaO unter II 2). Dazu gehört unter anderem, dass auch der durchschnittliche Mieter in der Lage ist, vertragliche Klauseln im Zusammenhang zu lesen und daraus ihren Sinn zu ermitteln (Senatsurteil vom 28. April 2004 - VIII ZR 230/03, NJW 2004, 2087 = WuM 2004, 333 unter III a).
bb) Der enge Zusammenhang der hier zu prüfenden Klauseln ergibt sich schon aus der Systematik der Regelung; beide sind Teil des mit "Erhaltung der Mietsache" überschriebenen § 6 des Mietvertrages. Die maßgebenden Begriffe sind weitgehend identisch ("Schönheitsreparaturen", "Fristen", "Renovierung").
Die - als solche grundsätzlich unbedenkliche (Senatsurteil BGHZ 105, 71) € Abgeltungsklausel in Nr. 3 verweist an zwei Stellen auf die "o.g. Fristen" beziehungsweise "obigen Fristen" in Nr. 1. Für den verständigen Leser des angesprochenen Personenkreises kann unter diesen Umständen kein Zweifel bestehen, dass die einzelnen Bestimmungen des § 6 eine einheitliche, zusammengehörige Gesamtregelung der Renovierungsverpflichtungen des Mieters darstellen.
Dabei bildet die Klausel der Nr. 1 mit der Überbürdung der Erhaltungspflicht auf den Mieter eindeutig erkennbar die Grundlage für die nachfolgenden Regelungen in den Nrn. 2 und 3. Fällt diese Grundlage weg, so verlieren die daran anschließenden Bestimmungen ihre Rechtfertigung und ihren Sinn. Ist der Mieter, wie dargetan, nicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet, trifft ihn auch keine Verpflichtung zur anteiligen Abgeltung der Kosten bei Beendigung des Mietverhältnisses nach § 6 Nr. 3 des Mietvertrags. Die von der Revision aufgeworfene Frage einer Teilbarkeit der Schönheitsreparaturklauseln stellt sich daher nicht.
3.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz der vollen Kosten für das Streichen der Decken in Küche und Bad in Höhe von 91,20 € gleichfalls nicht zu. Allerdings handelt es sich bei der letztgenannten Forderung nicht, wie die Revision meint, ebenfalls um einen quotenmäßigen Abgeltungsanspruch im Sinne des § 6 Nr. 3 des Mietvertrags; denn für Küche und Bad wäre die Renovierungspflicht des Beklagten - ihre wirksame Vereinbarung unterstellt - mit Ablauf der in § 6 Nr. 1 genannten Frist von drei Jahren, mithin am 16. Juli 2002 fällig geworden. Der von der Klägerin insoweit der Sache nach geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (wegen nicht erbrachter Leistung) gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB ist nicht begründet, weil es, wie eingangs erwähnt, an einer wirksamen Vereinbarung über die Übertragung der Renovierungspflicht auf den Beklagten fehlt. Auf die Frage, ob die sonstigen Voraussetzungen des § 281 BGB erfüllt sind, kommt es demnach nicht mehr an.
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Zum Jahresende 2003 wurde durch Bundestag und Bundesrat noch eine Vielzahl von Reformen beschlossen, die auch auf das Arbeitsrecht Auswirkungen haben. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen zum 1. Januar 2004.
Neuer Schwellenwert im Kündigungsschutzgesetz
Der Schwellenwert des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) wurde von fünf auf zehn Beschäftigte erhöht. Das bedeutet, dass der Kündigungsschutz nach dem KSchG nunmehr erst ab einer Betriebsgröße von mehr als zehn Beschäftigten gilt. Diese Regelung findet aber nur für Arbeitnehmer Anwendung, deren Arbeitsverhältnisse nach dem 1. Januar 2004 begründet werden. Bereits bestehende Arbeitsverhältnisse sind von der Neuregelung ausgeschlossen, d.h. diese Arbeitnehmer genießen auch weiterhin Kündigungsschutz.
Anspruch auf Abfindung
Bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung an, kann dieser zwischen Abfindung oder Kündigungsschutzklage wählen. Die Abfindung beträgt nach § 1a KSchG ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Ein Anspruch auf Abfindung entsteht, wenn
- es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt,
- der ArbG in der Kündigungserklärung ausdrücklich auf den Abfindungsanspruch hinweist
- und der Arbeitnehmer keine Klage einreicht.
Abschließende Kriterien für Sozialauswahl
Möchte der Arbeitgeber einen oder mehrere Arbeitsplätze abbauen, muss er unter den betroffenen Arbeitnehmern eine Sozialauswahl treffen. Hierbei sind nur noch vier Kriterien zu berücksichtigen: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung des Arbeitnehmers. Allerdings können jetzt Arbeitnehmer mit besonderen Kenntnissen oder Fähigkeiten ("Leistungsträger") vom Arbeitgeber aus der Sozialauswahl herausgenommen werden.
Abschließende Klagefrist bei Kündigungsschutzklagen
Neu ist weiterhin, dass alle Unwirksamkeitsgründe für eine Kündigung durch Klage innerhalb von drei Wochen geltend gemacht werden müssen (z.B. fehlerhafte Betriebsratsanhörung, Kündigungsverbot wegen Schwangerschaft, fehlerhafte Sozialauswahl etc.).
Änderung des Arbeitszeitgesetzes
Nach der Änderung darf im Jahresdurchschnitt maximal 48 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Hierauf sind Bereitschaftsdienste anzurechnen. Allerdings gilt diese Bestimmung zunächst nur für Arbeitsverhältnisse, auf die keine tarifvertraglichen Regelungen Anwendung finden. Für die übrigen Arbeitsverhältnisse gelten die Bestimmungen erst ab 2006.
Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
Nach § 14 Abs. 2a TzBfG können Existenzgründer in den ersten vier Jahren der Unternehmensgründung befristete Arbeitsverhältnisse ohne sachlichen Grund für die Dauer bis zu vier Jahren abschließen.
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